Der Förderantrag

Antragsverfahren

Die Förderung von Forschungsvorhaben basiert auf einem zweistufigen Antragsverfahren. In einem ersten Schritt übermitteln die Antragstellenden der GfR eine Projektskizze, aus der sich neben der geplanten Thematik auch Hintergründe, Ziele, Verfahren, Zeitraum und Kosten ergeben. Diese Projetskizze wird im Vorstand der GfR hinsichtlich ihrer Thematik, dem Bezug zu den Förderzielen der GfR und ihrer Umsetzbarkeit diskutiert. Fällt das Votum positiv aus, so werden die Antragstellenden aufgerufen, einen Langantrag zu erstellen.

Der Langantrag als zweite Stufe stellt die Ideen und Verfahrenshinweise aus der Skizze detailliert dar. Die GfR ermöglicht es den Antragstellenden methodische Unterstützung beim Forschungsdesign zu nutzen. Der Langantrag wird nach Abgabe sowohl inhaltlich als auch methodisch extern begutachtet. Die Ergebnisse der Begutachtung dienen dem Vorstand als Grundlage der Diskussion über die Förderwürdigkeit. Kommt der Vorstand auch hier zu einem positiven Votum, wird den beteilgten Retenversichrungsträgern die Förderung des Projektes empfohlen.

Die Rentenversicherungsträger holen dann bei den zuständigen Gremien die Förderzusagen ein und stellen die Förderbescheide aus. Basis der Förderung bilden die Zuwendungsrichtlinien der Rentenversicherungsträger und die Nebenbestimmungen RV-NBest-F. 

 

Wer kann Fördermittel beantragen?

Grundsätzlich steht das Antragsverfahren juristischen Personen offen, die im Bereich der Rehabilitationsforschung aktiv sind, aber auch private Personen kommen in Betracht. Die endgültige Beurteilung, ob ein Antragsteller bzw. eine Antragstellerin die notwendigen Voraussetzungen erfüllt, kann erst im Verfahren erfolgen. Sie können sich aber bereits im Vorfeld beim Netzwerksekretariat erkundigen, ob Ihrem Antragswunsch evtl. formelle Hürden entgegen stehen.

Die Mitglieder der GfR NRW e.V. haben einen engen Bezug zum Bundesland Nordrhein-Westfalen. Dies gilt vor allem für die Fördernden Mitglieder aus der Reihe der beteiligten Rentenversicherungsträger. Es ist daher von Interesse, dass die Antragstellenden ebenfalls einen Bezug zu Nordrhein-Westfalen herstellen, sei es aufgrund ihres Standortes oder indem Einrichtungen aus Nordrhein-Westfalen bei der Entwicklung und/oder Durchführung im Rahmen des Projektes eingebunden werden.

Zeiträume

Der Vorstand der GfR tagt zweimal im Jahr. In der Regel finden die Sitzungen im Mai und im Oktober statt. Anträge in Form einer Projektskizze sollten daher bis zum 31. März bzw. bis zum 31. August eines jeden Jahres abgegeben werden.

Entscheidungen werden in der GfR somit in der Regel innerhalb von ca. 6 Monaten gefällt. Bis zur Bescheidvergabe ist mit einem Zeitraum von mind. 9 Monaten zu rechnen.

Unterlagen

Für das Antragsverfahren können Sie hier die notwendigen Unterlagen herunterladen:

 

Themen

Die thematische Bandbreite ergibt sich vor allem aus den Aufgaben der Rentenversicherungsträger, denn diese Vergeben die Fördergelder nach den Vorgaben des § 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI.

Ziel der Rehabilitation durch die Rentenversicherung ist es, gesundheitlich beeinträchtigte Versicherte wieder in das Erwerbsleben zu integrieren. Förderfähig sind daher solche Vorhaben, welche unmittelbar diesen gesetzlichen Versorgungsauftrag der Rentenversicherng betreffen.

Trotz dieser auf den ersten Blick engen Vorgaben können sich die Projekte auf eine sehr breite Palette von Themen beziehen.

Als Beispiele seien genannt:

  • Therapieinhalte in der stationären oder ambulanten Rehabilitation, deren Ausgestaltung und Wirkungen
  • Nachsorge- und Präventionsangebote
  • Zugang zu Rehabilitationsmaßnahmen
  • Nutzerverhalten
  • ökonomische Effekte
  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (z.B. Weiterbildung/Umschulung)
  • Assessmentverfahren
  • Bedarfsanalysen
  • Qualitätssicherung in rehabilitativen Einrichtungen
  • ...

Die Rentenversicherungsträger sind zu einer Bewertung angehalten, ob es sich bei vorliegenden Anträgen möglicherweise um Doppelforschung handeln könnte. Daher prüfen Sie bitte vorab, ob die von Ihnen vorgesehene Thematik bereits anderweitig beforscht wurde und warum es ggf. sinnvoll sein könnte, trotzdem einen Forschungsantrag in diesem Kontext zu rechtfertigen (z.B. Aktualisierung, verbessertes/neues Forschungsdesign).

Umfang der Förderung

Die Gesamtfördermittel, die im Bereich der GfR zur Verfügung stehen, sind naturgemäß begrenzt. Als Faustregel kann angenommen werden, dass Projektideen nicht über einen Zeitraum von 24-30 Monaten hinaus geplant werden sollten. Auch ein Personalumfang von mehreren Mitarbeitenden aus dem Bereich der Wissenschafler/-innen sprengt in der Regel die Möglichkeiten der GfR. Natürlich hängen diese Annahmen auch stark von den geplanten Inhalten und Forschungsdesigns ab.

Gerne beraten wir Sie in dieser Hinsicht über das Netzwerksekretariat.

Datenschutz und Sozialdaten

Datenschutz

Für Forschungsprojekte ist grundsätzlich ein ausgearbeitetes Datenschutzkonzept notwendig. Dieses ist nach der Bewilligung der Förderung dem Zuwendungsgeber vorzulegen. Für die Skizze reicht eine kurze Darstellung. 

Ein Antrag auf Forschungsförderung sollte bereits die Grundzüge der mit dem Forschungsprojekt verbundenen Datenschutzaspekte enthalten.

Das Datenschutzkonzept muss Anagben zu den folgenden Punkten enthalten: Art der Daten (z.B. personenbezogene Daten), Datenumfang und Datenquellen. Zeitpunkte der Erhebung, Datenverarbeitung und Datensicherung. Das Datenschutzkonzept muss auch Texte zur Teilnehmerinformation und eine Einwilligungserklärung enthalten.

Einschlägige Rechtsgrundlagen für Datenschutzkonzepte sind die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie die jeweils aktuellen bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften (insbesondere das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und das SGB X).

Vorlagen und Hinweise können auch auf den Seiten der DRV Bund [►] oder hier abgerufen werden:

 

Sozialdaten

Sie möchten im Rahmen eines Forschungsprojektes auf Sozialdaten der Sozialversicherungsträger zurückgreifen? Dieser Wunsch kann sich gerade in Hinblick auf die Analyse von Verlaufsdaten oder bei der Auswahl von Probanden ergeben.

Grundsätzlich ist eine Nutzung von Sozialdaten möglich, sofern die Bedingungen des § 75 SGB X erfüllt sind. Das bedeutet, dass die Datenübermittlung vom Sozialversicherungsträger an die forschende Institution einer Bewilligung der jeweiligen Aufsichtsbehörde bedarf. Dieses Verfahren kann mitunter einen erheblichen Zeitraum umfassen, der im Antrag berücksichtigt werden muss. Dies gilt nicht, wenn anonymisierte Daten genutzt werden sollen. In diesen Fällen ist keine Genehmigung erforderlich.

Sollten Sie die Nutzung von nicht anonymisierten Sozialdaten eines Sozialversicherungsträgers beabsichtigen, so empfehlen wir Ihnen, sich vorab mit dem Netzwerksekretariat in Verbindung zu setzen.